Corona-Kompromiss im öffentlichen Dienst

Tarifforderung

Das Verhandlungsergebnis der Tarifauseinandersetzung Bund und Kommunen steht.

In einer krisengeprägten Tarifauseinandersetzung wurde ein Verhandlungsergebnis mit Akzenten für eine stabile und solidarische Zukunft erreicht!

  • In der aktuellen Corona-Pandemie haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ihre besondere Leidenschaft für die Stabilität unseres Landes deutlich bewiesen. Sie haben die Anerkennung für ihren Einsatz von der gesamten Bevölkerung erfahren.
    Auch der Bund als Arbeitgeber unter der Verhandlungsführung vom Bundesinnenminister Horst Seehofer hat dies sehr schnell zu Beginn der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht.
    Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber brauchte für diese Einsicht leider mehr Zeit. Dies insbesondere vor der Tatsache, dass sich die Beschäftigten in den Kommunen beispielsweise in den Gesundheitsämtern, Ordnungsämtern und in Krisenstäben, mit außerordentlichem Engagement für die Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt haben.

    Das nun vorliegende Verhandlungsergebnis ist akzeptabel und musste gemeinsam errungen werden. Die Einigung enthält unter anderem die nachfolgenden Punkte:

    Lineare Entgelterhöhung

    Die Tabellenentgelte werden – einschließlich der individuellen Zwischen- und Endstufen und der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü – wie folgt erhöht:

    • ab dem 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber 50 Euro
    • ab dem 1. April 2022 um weitere 1,8 Prozent

    Es wurde eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2022 vereinbart.

    Jahressonderzahlung

    Als weitere soziale Komponente wird die Jahressonderzahlung im Bereich der Kommunen im Tarifgebiet West ab dem Jahr 2022 in den Entgeltgruppen 1 bis 8 um 5 Prozentpunkte auf 84,51 Prozent erhöht. Im Tarifgebiet Ost wird die Jahressonderzahlung in den Entgeltgruppen 1 bis 8 für das Jahr 2022 auf 81,51 Prozent und ab dem Jahr 2023 auf 84,51 Prozent angehoben.

    Corona-Sonderzahlung

    Beschäftigte des Bundes und eines Mitglieds eines Mitgliedsverbands der VKA, die unter den Geltungsbereich des TVöD, TV-V, TVAöD, TVSöD und TVPöD fallen, erhalten eine einmalige
    Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Dezember-Entgelt 2020. Diese beträgt

    • in den Entgeltgruppen 1 bis 8 600 Euro,
    • in den Entgeltgruppen 9a bis 12 (TV-V: 9 bis 12) 400 Euro und
    • in den Entgeltgruppen 13 bis 15 300 Euro brutto.

    Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung anteilig.
    Für Auszubildende im Bereich der VKA beträgt die Zahlung 225 Euro, im Bereich des Bundes 200 Euro. Die Zahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis beziehungsweise Ausbildungsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt (beziehungsweise Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Krankengeld nach § 45 SGB V, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld) bestand.

    Bei der Zahlung handelt es sich um eine Beihilfe beziehungsweise Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise, die in einer Höhe bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der hier vereinbarten Corona-Sonderzahlung hängt davon ab, inwieweit der Freibetrag von 1.500 Euro individuell bereits ausgeschöpft wurde.

    Corona-Sonderprämie ÖGD

    Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 in einer Gesundheitsbehörde zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingesetzt sind, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 eine Corona-Sonderprämie ÖGD als Einmalzahlung. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten innerhalb dieses Zeitraums für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt wurden. Es besteht Anspruch auf eine weitere Einmalzahlung mit dem Entgelt für den Monat Mai 2022, wenn die genannten Voraussetzungen im Zeitraum vom 1. März 2021 bis
    28. Februar 2022 erfüllt werden.

    Die Höhe der Corona-Sonderprämie ÖGD beträgt 50 Euro für jeden vollen Monat des Einsatzes in der Corona-Bewältigung. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie entsprechend anteilig. Sie wird bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht berücksichtigt.

    Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten

    Die Ausbildungsentgelte nach dem TVAöD, die Entgelte für Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TVPöD, die monatlichen Entgelte nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TVSöD sowie das monatliche Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 TVSöD werden wie folgt erhöht:

    • ab dem 1. April 2021 um 25 Euro (Studienentgelte nach TVSöD 50 Euro)
    • ab dem 1. April 2022 um weitere 25 Euro

    Arbeitszeit

    Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Beschäftigten in den Kommunen im Tarifgebiet Ost wird in zwei Schritten an das Westniveau angeglichen. Ab dem 1. Januar 2022 erfolgt eine Reduzierung auf 39,5 Stunden und zum 1. Januar 2023 eine weitere Reduzierung auf 39 Stunden. Für die kommunalen Krankenhäuser im Tarifgebiet West gilt derzeit eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Wegen der besonderen Belastungen erfolgt hier die Angleichung des Tarifgebiets Ost an das Westniveau in drei Schritten, beginnend ab 1. Januar 2023 bis zum Erreichen der 38,5 Stunden ab 1. Januar 2025.

    Übernahme von Auszubildenden

    Die bisherige Regelung zur Übernahme von Auszubildenden (§ 16a TVAöD – Allgemeiner Teil) wird wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 wieder außer Kraft.

    Praxisintegrierte duale Studiengänge

    Die Tarifparteien werden nach Abschluss der Einkommensrunde 2020 Tarifverhandlungen über die Studienbedingungen von Studierenden in praxisintegrierten dualen Studiengängen für den Bereich des Bundes, den Besonderen Teil Verwaltung der VKA sowie des Hebammenstudiums nach dem Hebammenreformgesetz aufnehmen. Diese werden in den Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) integriert.

    Altersteilzeit

    Die Regelungen zur Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte des Bundes und im Bereich der VKA (TV FlexAZ) werden bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

    Attraktivität des öffentlichen Dienstes

    Öffnungsklausel für Entgeltumwandlung:

    Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine Öffnungsklausel zur Möglichkeit der Vereinbarung einer Entgeltumwandlung zur Finanzierung von Fahrradleasing verständigt. Die Einzelheiten einschließlich der Kosten sind dann den individuellen Leasingverträgen vorbehalten.

    Alternative Entgelt-Anreizsysteme:

    Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie können weitere alternative Entgelt-Anreizsysteme implementiert werden. Dazu wird § 18 TVöD (VKA) um Maßnahmen erweitert, zu deren Finanzierung das Budget der leistungsorientierten Bezahlung ganz oder teilweise verwendet werden kann. Derartige Maßnahmen sind unter anderem Maßnahmen zur Gesundheitsprävention, Fahrkostenzuschüsse oder Kita-Zuschüsse. Zusätzlich können die Betriebsparteien das Volumen als Leistungspauschale undifferenziert anteilig pro Beschäftigtem als Sonderzahlung auskehren. Zudem stellen die Tarifvertragsparteien klar, dass entsprechende bestehende Dienst- / oder Betriebsvereinbarungen als mit dem Ziel gemäß § 18 TVöD vereinbar angesehen werden.

    Vermögenswirksame Leistungen

    Es wird geregelt, dass es sich bei den im TVöD tarifierten Beträgen um Mindestbeträge handelt.

    TV COVID (Kurzarbeit)

    Die Laufzeit des Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 30. März 2020 wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Sonderregelungen für abweichende Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarungen gelten auch, sofern die bereits bestehenden Vereinbarungen verlängert werden.

    Weitere Regelungen

    wurden im Bereich Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie im Öffentlichen Gesundheitsdienst vereinbart, darüber hinaus für TV-Versorgungsbetriebe, Sparkassen,
    TV-Fleischuntersuchung

    Flughäfen

    Für den Bereich der Flughäfen, die durch die Corona-Pandemie besonders stark betroffen sind, haben die VKA und die Gewerkschaften vereinbart, unmittelbar im Anschluss an die Einkommensrunde 2020 über einen Notlagentarifvertrag für die Flughäfen zu verhandeln. Dort werden zeitlich befristete Absenkungen der Personalkosten vereinbart. Dies schließt auch die Tariferhöhungen und die Corona-Sonderzahlung ein. Im Gegenzug zu Einsparungen bei den Personalkosten wird ein Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen fest vereinbart. Wenn sich ein Flughafen gegen die Anwendung des Notlagentarifvertrags entscheidet, gilt dieser Tarifabschluss. Landesbezirkliche Regelungen zu Notlagentarifverträgen sind ausgeschlossen.

    Beamtinnen und Beamte

    Für den dbb ist die Einkommensrunde erst dann beendet, wenn das Volumen der Tarifeinigung zeitgleich und systemgerecht auf die Bundesbeamtinnen und -beamten übertragen ist.

    Weitere Informationen

    Alle weiteren Informationen zum Ergebnis sind hier abrufbar.

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